8 450 Schlüsselprozesse für Bildungs- und Erziehungsqualität 8.3.3 Soziale Netzwerkarbeit bei Gefährdungen des Kindeswohls Zu den Aufgaben von Kindertageseinrichtungen zählt auch die Sorge um jene Kinder, deren Wohlergehen und Entwicklung gefährdet sind, und ihr Schutz vor weiteren Gefährdungen (§ 8a Abs. 2 SGB VIII). Wohlergehen und Wohlbefinden des Kindes sind maßgebliche Voraussetzungen dafür, dass kindliche Lern- und Entwicklungsprozesse gelingen. Gefährdungssituationen für das Kindeswohl, die weitere Hilfe (zur Selbsthilfe) bzw. Abhilfe erfordern, sind insbesondere bei folgenden Konstellationen anzunehmen: ■ Es liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte vor, die auf Gefährdungssituationen des Kindes in der Familie oder im weiteren sozialen Nahraum schließen lassen. Dazu zählen insbesondere Vernachlässigung, körperliche Misshandlung und sexuelle Ausbeutung des Kindes, aber auch Familiensituationen, die das Wohl des Kindes indirekt gefährden (z. B. Erleben von Gewalt in der Familie, Suchtprobleme, psychische Erkrankung eines Elternteils). ■ Bei einem Kind werden in der Tageseinrichtung hinreichend klare Anzeichen schwerwiegender Entwicklungsprobleme oder einer Behinderung festgestellt. Es steht zu befürchten, dass das Wohl des Kindes ernsthaft gefährdet ist, wenn weitere diagnostische und erzieherische Hilfen ausbleiben. Eltern lehnen trotz mehrfachem Angebot jedwede weitere Hilfe für ihr Kind ab (Kinder mit erhöhtem Entwicklungsrisiko und (drohender) Behinderung ➛ Kap. 6.2.5). ■ Die Kindertageseinrichtung selbst kann Ort bzw. Auslöser von Kindeswohlgefährdungen bzw. ‑beeinträchtigungen sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn gesetzliche Mindeststandards und Vorgaben bei der Personal-, Sach- oder Raumausstattung unterschritten oder missachtet werden, wenn sich das Personal in einer das Kindeswohl gefährdenden Weise verhält. Kindeswohlgefährdungen als komplexes, multiprofessionelles Aufgabengebiet Erkennen und Abwenden akuter Kindeswohlgefährdungen ist ein komplexes Aufgabengebiet, mit dem viele verschiedene Stellen befasst sind, so insbesondere Kindertageseinrichtungen, Schulen, Ärztinnen und Ärzte, einschlägige Fachdienste (z. B. Erziehungsberatungsstellen, Frühförderstellen), Jugendämter, aber auch Polizei und Gerichte. Je nach Ausbildungs- und Erfahrungshintergrund des dort beschäftigten Fachpersonals nehmen diese Stellen teils gleiche, teils verschiedene Aufgaben wahr. Viele Aufgaben können nur Fachkräfte wahrnehmen, die dafür besonders qualifiziert sind (z. B. diagnostische Abklärung erkannter Gefährdungsanzeichen, Entscheidungsfindung über Hilfebedarf und geeignete Hilfeart, Erbringen spezifischer Hilfen). Um den betroffenen Kindern und deren Familien in optimaler Weise helfen zu können, sind spezielle Fachkenntnisse und methodisches Erfahrungswissen un-
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